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BGBl. I Nr. 75/2009

kundgemacht 03.08.2009 RIS↗Parlament↗
Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, die Anfechtungsordnung, die Ausgleichsordnung, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührengesetz 1957, das Gerichtsgebührengesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Konkursordnung, das Notariatsaktsgesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Urheberrechtsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anfechtungsordnung (AnfO) 31 § 0↗RIS↗
§ 3geändertZ 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1915 – 31.12.2009 · idF RGBl. Nr. 337/1914 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen.
§ 3.
Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:
1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
2. der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist;.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)
3. die Sicherstellung oder Rückstellung des Heiratsgutes, soweit der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch das Gesetz verpflichtet war, ferner die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes.
Anmerkung
1. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009