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BGBl. I Nr. 77/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 63 § 0↗RIS↗
§ 79fneu
in Kraft 19.08.2009 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 77/2009 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 79f↗RIS↗

Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit

Paragraph 79 f,

  1. Absatz eins,Geht von einer IKT-Nutzung die Gefahr eines Schadens für die IKT-Infrastruktur oder eine Gefahr für die Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit aus, hat die IT-Stelle, wenn sie die Gefahr nicht selbst abwenden kann, den Leiter der Dienststelle in anonymisierter Form über Art und Dauer dieser IKT-Nutzung zu informieren. Auf Inhalte übertragener Nachrichten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über die Information gemäß Absatz eins, umgehend in Kenntnis zu setzen und
    1. Ziffer eins
      auf die Beseitigung der Gefahr gemäß Absatz eins, hinzuwirken,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr fortbesteht oder eine gleichgelagerte Gefahr auftritt, nachweislich zu informieren und
    3. Ziffer 3
      die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Ziffer 2, zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Ein längerer als der in Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten Ausnahmefällen festgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Besteht die Gefahr nach erfolgter Information gemäß Absatz 2, weiter, hat die IT-Stelle dem Leiter der Dienststelle die betreffenden IKT-Nutzungen namentlich und in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Auf Inhalte übertragener Nachrichten darf dabei nicht Bezug genommen werden.
  5. Absatz 5,Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Absatz eins bis 4 die personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung verwenden, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt notwendig ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Beamte ist über die Verwendung der Daten umgehend zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verwendeten Daten und die erfolgte Information des Beamten Protokoll zu führen. Die den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihm auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.