Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 8/2009

kundgemacht 23.02.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2009× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 151 § 0↗RIS↗
§ 43cneu
in Kraft ab 01.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 8/2009 § 43c↗RIS↗

Zulässigkeit von Vervielfältigungen gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Paragraph 43 c,

Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach Paragraph 43 b, Absatz eins, oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von Paragraph 43 b, Absatz 6, zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.