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BGBl. I Nr. 8/2009

kundgemacht 23.02.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2009× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 151 § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.03.2009 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 8/2009 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 45↗RIS↗

Durchsetzung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Werden Bibliotheksstücke oder Medieninhalte gemäß Paragraph 43 b, nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Absatz 2, bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach Paragraph 43,, Paragraph 43 a, oder Paragraph 43 b, dazu Verpflichteten aufgetragen wird.
  2. Absatz 2,Wer der ihm nach Paragraph 43,, Paragraph 43 a, oder aufgrund eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wenn eine Bibliothek eine Sammlung nach Paragraph 43 b, Absatz eins, oder 2 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durchführt oder den Ausschluss von der Benutzung oder die Nutzungsbeschränkungen gemäß Paragraph 43 d, gegenüber den Bibliotheksbenutzern nicht durchsetzt, so ist sie von der nach dem Sitz der Bibliothek örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Eine Strafbarkeit nach Absatz 2, oder 3 besteht nicht, wenn die Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.