BGBl. I Nr. 8/2009
Änderung des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Begutachtungsrecht der Medien
Paragraph 52,
Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.