Absatz 3,In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:
- Ziffer einsPersonen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;
- Ziffer 2Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;
- Ziffer 3Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.