Absatz eins,Die Meldungen nach Paragraph 11, sowie nach Paragraph 12, Absatz eins, sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
BGBl. I Nr. 84/2009
3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aneu
Form der Meldungen
Paragraph 15 a,
- Absatz 2,Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
- Absatz 3,Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.