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BGBl. I Nr. 86/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzgutgesetz 1997 12 § 0↗RIS↗
§ 6geändertZ 3 lit a, lit b, lit c, Schlussteil
in Kraft 08.07.2000 – 29.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 39/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2009 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 30.09.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 § 6↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Anforderungen an das Pflanzgut
§ 6.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:
1. für Pflanzgut von Zierpflanzenarten
a) die Bedingungen hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit, denen Pflanzgut entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls den besonderen Eigenschaften der Sorten, und
b) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
2. für Pflanzgut von Gemüsearten
a) die Anforderungen, denen das Pflanzgut genügen muß, insbesondere betreffend die Qualität, die Pflanzengesundheit und die Reinheit der Aufwüchse sowie gegebenenfalls die Sortenmerkmale,
b) die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muß, und zwar insbesondere betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale und
c) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen;
3. für Pflanzgut von Obstarten
a) die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und - – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - – dem Sortenaspekt,
b) die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen müssen, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des angewandten Vermehrungssystems bzw. der angewandten Vermehrungssysteme und - – außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - – des Sortenaspektes,
c) die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, sofern sie mit Pflanzgut der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen und.
d) die Merkmale „virusfrei” oder „virusgetestet” sowie die betreffenden Viren oder virusartigen Schaderreger (Anm.: lit. daufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)