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BGBl. I Nr. 86/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 32 § 0↗RIS↗
§ 31geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2003 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 86/2009 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 § 31↗RIS↗
In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut
§ 31.
(1) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gemäß § 30 Abs. 7 ausgestellt erteilt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 10 Abs. 4 Z 1), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 10 Abs. 4 Z 2).
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen zehn Werktagen nach der Probenahme dies nicht mit Bescheid untersagt.