BGBl. I Nr. 86/2009
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3
6. Abschnitt
Überwachung
Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
§ 34.
(1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
1. sind von verantwortlichen Personen zu führen,
2. haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen und
3. haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Landeshauptmann teilt dem Betrieb eine Nummer (Betriebsnummer) zu.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer.