BGBl. I Nr. 86/2009
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändertAbs 1; Abs 2
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 42.
(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald das AVG und VStG anzuwenden.
(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(3) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.