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BGBl. I Nr. 86/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995 und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021) 6 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu), Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, Z 6 lit d, Z 7, Z 9, Z 10, Z 11 lit a, lit b, Z 12; Abs 4 Z 1 bis Z 5; Abs 5 Z 1 lit b, lit c, lit d (entfallen), Z 2, Z 3 lit b, lit c, lit h; Abs 6; Abs 7, lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 5 (entfallen)
in Kraft 05.06.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 72/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2009 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 27.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2009 · danach: BGBl. I Nr. 21/2012 § 8↗RIS↗
Direktzahlungen
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 30 vom 21.10.2003, 31.01.2009 S. 1 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
1. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1), so sind bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen. In die Betriebsprämienregelung werden einbezogen:
a) Im Kalenderjahr 2010 die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenbeihilfe für Hopfen und die Schlachtprämie auf Basis der Anzahl an Hektar bzw. Stück Rinder, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden (prämienfähige Produktionseinheiten),
b) im Kalenderjahr 2011 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte auf Basis der Anzahl an Hektar, für die dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen dieser Stützungsregelung Direktzahlungen gewährt wurden,
c) im Kalenderjahr 2012 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge,
d) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008,
e) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und Faserhanf auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008 und
f) im Kalenderjahr 2012 die Prämie für Kartoffelstärke auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge.
Der Referenzbetrag wird errechnet anhand der prämienfähigen Produktionseinheiten multipliziert mit einem Prämiensatz, der sich aus dem gemäß Z 4 verfügbaren Gesamtbetrag dividiert durch die Anzahl der prämienfähigen Produktionseinheiten ergibt.
2. Eine freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve ist zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Produktion eines Betriebsinhabers in den in Z 1 genannten Sektoren und Jahren durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beeinträchtigt war und im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 100 Euro geringer war als im nicht beeinträchtigten Zeitraum oder, falls der gesamte Zeitraum betroffen ist, im Jahr 2005. Bei Vorliegen eines Härtefalls wird der gemäß Z 1 einzubeziehende Referenzbetrag auf Basis des nicht beeinträchtigten Zeitraums bzw. des Jahres 2005 berechnet.
3. Die 10-Monats-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November. Der Betriebsinhaber kann einen vom ersten Satz abweichenden Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er die 10-Monats-Frist einhält. Eine besondere Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Z 1 förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten – unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes – um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden.
4. In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen Von den für die gemäß Z 1 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Direktzahlungen und Beihilfen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie vom Gesamtbetrag für die Schlachtprämie sind die für die Finanzierung der Sonderfälle gemäß Z 3 benötigten Mittel in Abzug zu bringen. Die restlichen Beträge stehen jeweils für die Zuweisung an die Betriebsinhaber gemäß Z 1 und 2 zur Verfügung, wobei in den Jahren 2010 und 2012 die Beträge der von der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung erfassten pflanzlichen Sektoren jeweils gemeinsam zu betrachten sind.
5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die
a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
6. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,
c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
d) ab dem Antragsjahr 2008 für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
5 7. Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten Die nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden.
8. Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten
a) bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und
b) bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.
In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 und für Kälber mit dem Koeffizienten 0,25 in Großvieheinheiten umgerechnet.
6 9. Für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha verwendet werden, wenn der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird, oder es sich um Gewässerrandstreifen oder Erosionsschutzstreifen oder Begrünungsflächen mit besonderem Umweltnutzen hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt oder dergleichen handelt. Ein Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung ist zulässig bei Flächen, die in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebunden sind, wobei eine Erhöhung der neuen stilllegungsfähigen Fläche um höchstens 5% und 0,3 ha erfolgen darf, sowie bei einem Tausch mit nicht stilllegungsfähigen Flächen oder bei einem zulässigen Umbruch von Dauergrünlandflächen. Die näheren Bedingungen und die konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Flächenstilllegung sind durch Verordnung festzulegen. Der regionale Durchschnittswert des Zahlungsanspruchs beträgt für das gesamte Bundesgebiet 220 Euro.
7 10. Werden für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung Flächen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe verwendet, kann gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1) der auf den Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes geerntete Aufwuchs Soweit gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten oder bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.
a) zur Verarbeitung 11. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2006 stehen bis zu Biogas oder 300 000 € aus der nationalen Reserve zur Zuteilung zur Verfügung an Betriebsinhaber,
b a) zur Beheizung die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz; BGBl. I Nr. 55/2007, getätigt haben, aber den geforderten Grenzwert nicht erreicht haben, wenn auf Basis des landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Gewinnung von Energie Tierbestands des Jahres 2006, der – berechnet anhand der in Z 8 genannten Stichtage - unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen für die Prämiengewährung für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie des Jahres 2005 herangezogen worden wäre, der Grenzwert gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz erreicht wird (fiktiver Direktzahlungsbetrag), und Brennstoff im Betrieb
verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen. b) die Investitionen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz getätigt haben, zwar den geforderten Grenzwert beim Referenzbetrag, nicht aber das geforderte Mindestflächenausmaß erreicht haben, wenn auf Basis des digital ermittelten Flächenausmaßes der bis 15. Mai 2004 gekauften oder langfristig gepachteten Flächen gemäß Sammelantrag 2006 das Mindestflächenausmaß erreicht wird,
8. Soweit bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen im Sinne des Art. 40 Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen oder von Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden. und die eine Zuteilung aus der nationalen Reserve beantragen. Die in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 6 Marktordnungs-Überleitungsgesetz geregelte Vorgangsweise zur Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags ist sinngemäß anzuwenden, wobei die Zuteilung auf Basis des fiktiven Direktzahlungsbetrags 2006 erfolgt. Im Falle des lit. a werden die dem Betriebsinhaber im Jahr 2006 gehörenden Zahlungsansprüche erhöht und im Falle des lit. b werden neue Zahlungsansprüche zugeteilt. Wird der zur Zuteilung zur Verfügung stehende Gesamtbetrag überschritten, ist der zusätzliche Referenzbetrag jeweils linear einzukürzen. Die technische Ausgestaltung der Antragstellung und der erforderlichen Nachweise ist durch Verordnung zu bestimmen.
9 12. Betriebsinhaber, auf die die Voraussetzungen der Art. 20 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zutreffen, und deren Pachtverträge nach dem 15. Mai 2005 auslaufen, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gleichzeitig mit dem nächsten unmittelbar nach Auslaufen des Pachtvertrages zu stellenden Sammelantrag beantragen. In diesen Fällen sind pro ha vom ausgelaufenen Pachtvertrag erfasster und im Sammelantrag angegebener beihilfefähiger Fläche Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnitts zuzuweisen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.
10. (4) In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden in den Antragsjahren 2008 und 2009 Betriebsinhabern, die Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:
a) 1. seit 1. Jänner 2004 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.
b) 2. die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 erfüllen, Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. 3. Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die gemäß Art. 69 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve.
11 4. Gemäß Art. 42 Abs. Durch Verordnung kann in Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Zahlungsansprüche um höchstens 0,5% gekürzt, um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die in Z 10 genannten Betriebsinhaber durchführen zu können. Der exakte Kürzungssatz wird durch Verordnung nach Ermittlung der dafür notwendigen Mittel für die nationale Reserve festgesetzt. 1234/2007 eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55% des Höchstbetrags gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.
12 5. Die nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule (Art. 51 zweiter Unterabsatz lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden. Ebenso wird bis 31. Dezember 2010 in Anwendung des Anhangs VII Abschnitt M Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für derart genutzte Flächen kein Referenzbetrag festgesetzt. Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die gemäß Z 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der gemäß Z 2 prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist.
(35) Bei der Abwicklung der produktspezifischen Beihilferegelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen: Bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
1. An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:
a) die Mutterkuhprämie,
b) bis einschließlich das Antragsjahr 2010 die Schlachtprämie Flächenzahlung für Kälber, Schalenfrüchte und
c) 40% der Schlachtprämie bis einschließlich das Antragsjahr 2011 die Beihilfe für Rinder (ausgenommen Kälber) und Stärkekartoffelerzeuger.
d) 25% der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.
2. Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 15 82 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 73/2009 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und beträgt die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen beträgt 100 Bäume je ha Obstgarten.
3. Für die Gewährung der Mutterkuhprämie
a) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;
b) kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 125 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 73/2009 unter Berücksichtigung des Ausmaßes an verfügbaren Mitteln eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß in der Höhe von bis zu 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;
c) wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit 90% festgelegt;
d) werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;
e) ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;
f) ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;
g) können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;
h) ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.
4. (6) Die Beihilfe für Energiepflanzen kann gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 für auf dem eigenen Betrieb geerntete Energiepflanzen Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 92 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.
a (7) bei Verarbeitung Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu Biogas den in Abs. 2 bis 6 genannten Maßnahmen festlegen. Insbesondere kann durch Verordnung auch festgelegt werden, welche Vorschriften der Mutterkuhprämienregelung auf die Milchkuhprämienregelung entsprechend anzuwenden sind.
b) bei Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb
gewährt werden. Die in Kapitel 8 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 270/2007, ABl. Nr. L 75 vom 15.3.2007, S. 8 geregelte Vorgangsweise ist erst ab 1. Jänner 2008 anzuwenden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.
5. Im Bereich der Beihilfe für Energiepflanzen sowie der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen können durch Verordnung
a) bestimmte Erzeugnisse oder Kulturen ausgeschlossen werden, wenn deren Einbeziehung Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder diese Erzeugnisse oder Kulturen nur eine geringfügige Ausbeute aufweisen;
b) bestimmte Rohstoffe für die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb zugelassen werden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden.
(4) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000, S. 16 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen festlegen.
Schlagworte
Grundzusammenlegungsverfahren, Zusammenlegungsverfahren, Milchprüfung