Absatz eins,Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:
- Ziffer einsErmittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,
- Ziffer 2Prüfung auf akute Toxizität,
- Ziffer 3Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,
- Ziffer 4Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,
- Ziffer 5Prüfung auf subakute Toxizität,
- Ziffer 6Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und
- Ziffer 7Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.