Absatz eins,Von der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 5, sind folgende Stoffe ausgenommen:
- Ziffer einsPolymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;
- Ziffer 2neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;
- Ziffer 3neue Stoffe, sofern die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen gegeben sind;
- Ziffer 4nachgemeldete Stoffe (Paragraph 2, Absatz 4,), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß Paragraph 15, angeordnet ist;
- Ziffer 5Stoffe, die gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß Paragraph 15, angeordnet ist.