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BGBl. I Nr. 95/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbahngesetz 32121 § 0↗RIS↗
§ 21aufgehoben
in Kraft 31.12.2003 – 18.08.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009 § 21↗RIS↗

Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene Dienstleistungsteilbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit der Erfüllung der im Paragraph 20, genannten Aufgaben befasst waren. Diese Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
  2. Absatz 2,Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert der übertragenen Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.