BGBl. I Nr. 95/2009
Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung
Paragraph 22,
Die Zusammenarbeit der im Paragraph 20, angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.