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BGBl. I Nr. 95/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbahngesetz 32121 § 0↗RIS↗
§ 33aufgehoben
in Kraft 31.12.2003 – 18.08.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009 § 33↗RIS↗

Verschmelzung mit der, Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

Paragraph 33,

Die nach der Spaltung (Paragraph 2, des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) verbleibende Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes “Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft” des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 “Verschmelzung” verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.