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BGBl. I Nr. 95/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbahngesetz 32121 § 0↗RIS↗
§ 36aufgehoben
in Kraft 31.12.2003 – 18.08.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2009 § 36↗RIS↗

9. Hauptstück

Eröffnungsbilanz, Spaltungs-, Übernahmeverträge, Umgründungsplan

Eröffnungsbilanz

Paragraph 36,

Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der Österreichischen Bundesbahnen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist. Bei der Bestimmung der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der beizulegende Wert gemäß Paragraph 202, Absatz eins, HGB darf nicht überschritten werden.