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BGBl. I Nr. 95/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbahngesetz 32121 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3
in Kraft 27.07.2006 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 95/2009 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 95/2009 § 4↗RIS↗
Unternehmensgegenstand
§ 4.
(1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist: die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit der Zielsetzung einer strategischen Ausrichtung.
1. die Ausübung (2) Wesentliche Aufgaben der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen; Gesellschaft sind:
2 1. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003; die Gesamtkoordination der Erstellung und Umsetzung der Unternehmensstrategien der Gesellschaften;
3 2. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung. die Sicherstellung der Transparenz der eingesetzten öffentlichen Mittel.
(23) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle sämtliche Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand und ihre wesentlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind. Dazu gehören im Personalwesen insbesondere strategische Maßnahmen für den Personalausgleich zwischen den Gesellschaften.