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BGBl. I Nr. 95/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbahngesetz 32121 § 0↗RIS↗
§ 45geändertText, Z 1 bis Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 138/2003 · danach: BGBl. I Nr. 95/2009 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 19.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 95/2009 § 45↗RIS↗
Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 45.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß § 42 übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat
1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,
2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben zu überwachen und
3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.
Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln bzw. bei der Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.