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BGBl. II Nr. 1/2010

kundgemacht 01.01.2010 RIS↗
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2010× zu PStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsverordnung (PStV) 1160 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1; Abs 2 Z 2, Z 4; Abs 3 Z 1, Z 2
in Kraft 18.05.1995 – 01.01.2010 · idF BGBl. Nr. 336/1995 · danach: BGBl. II Nr. 1/2010 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 1/2010 § 11↗RIS↗
Zu §§ 27 und 28
§ 11.
(1) Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.
(2) Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
1. die Geburtsurkunde;
2. die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
3. den Nachweis der Staatsangehörigkeit;
4. den Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
5. die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(3) Bei der Anzeige einer Totgeburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:
1. die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde, allenfalls auch die Heiratsurkunde der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
2. den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
3. die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
(4) Für den Fall, daß die nach Abs. 2, gegebenenfalls Abs. 3 verlangten Urkunden zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen, gilt § 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß für die nächsten Angehörigen des Verstorbenen anstelle der Eltern des Kindes.