BGBl. II Nr. 1/2010
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändert
§ 14.
Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde und, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte, kein eingetragener Partner) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a und, 8a und 25a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.).