BGBl. II Nr. 1/2010
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 4
§ 16.
(1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.
(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.
(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.
(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Tod) nur die Familiennamen Familien- oder Nachnamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, eingetragene Partner, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.