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BGBl. II Nr. 1/2010

kundgemacht 01.01.2010 RIS↗
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2010× zu PStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsverordnung (PStV) 1160 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1 Z 2; Abs 3
in Kraft 12.09.2001 – 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 338/2001 · danach: BGBl. II Nr. 1/2010 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 1/2010 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;
2. Familiennamen Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, Vornamen sowie Tag, Ort und Eintragung der Geburt, auf die sich die Mitteilung bezieht;
3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlaß der Mitteilung ist, gegebenenfalls den Tag des Eintritts der Rechtskraft oder der Wirkung.
(2) Mitteilungen an andere Behörden, die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ausgenommen, haben die Angaben nach Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Wohnanschrift der in der Mitteilung angeführten Personen zu enthalten.
(3) Für die Mitteilung der Geburt an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” ist der Vordruck nach Anlage 1a (Lebendgeburt) bzw. 2a (Totgeburt) dieser Verordnung, für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.), für die Mitteilung der Eheschließung ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden. für die Mitteilung des Todes der Vordruck nach Anlage 9a dieser Verordnung, für die Mitteilung der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ein besonderer für diesen Zweck bestimmter Vordruck zu verwenden.