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BGBl. II Nr. 1/2010

kundgemacht 01.01.2010 RIS↗
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2010× zu PStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsverordnung (PStV) 1160 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 12.09.2001 – 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 338/2001 · danach: BGBl. II Nr. 1/2010 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 1/2010 § 31↗RIS↗
Zu § 53
§ 31.
(1) Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Gesetzes PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte Die Personenstandsbehörde hat für die Beurkundung und Beglaubigung der in Abs. 1 genannten Erklärungen Vordrucke nach den Anlagen 13 14 bis 20 zu verwenden. Bei Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung können Ausdrucke verwendet werden, die zwar nach Inhalt und Reihenfolge den angeführten Anlagen entsprechen, aber nur die von der jeweiligen Amtshandlung her in Betracht kommenden Angaben enthalten.