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BGBl. II Nr. 1/2010

kundgemacht 01.01.2010 RIS↗
Änderung der Personenstandsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 1/2010× zu PStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenstandsverordnung (PStV) 1160 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1997 – 01.01.2010 · idF BGBl. Nr. 782/1996 · danach: BGBl. II Nr. 1/2010 § 33↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 1/2010 § 33↗RIS↗
Zu § 55
§ 33.
(1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß § 360 Abs. 5 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mangels der entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht möglich ist.
(2) Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.