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BGBl. II Nr. 106/2010

kundgemacht 07.04.2010 RIS↗
Festlegung von Maßnahmen, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Maßnahmen festgelegt werden, die Gewerbetreibende bei Verwendung von Solarien zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu setzen haben
Kundmachung BGBl. II Nr. 106/2010× zu Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 106/2010 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Gewerbetreibende, die Solarien im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, der Solarienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1995, Anmerkung, richtig Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1995,), im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreiben oder zur Benutzung zur Verfügung stellen, haben durch geeignete Maßnahmen, die sich nicht auf einen bloßen Hinweis, wie etwa das Aufstellen eines Verbotsschildes, beschränken dürfen, sicherzustellen, dass Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres diese Solarien nicht benützen. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Feststellen des Alters an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften dem Nachweis des Alters dient, das Ausgeben von Zutrittskarten oder Zutrittscodes an Personen, die nachweislich das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder ähnliche Maßnahmen, die sicherstellen, dass die betreffenden Solarien von Personen, die das achtzehnte Lebensjahres noch nicht vollendet haben, nicht benützt werden.