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BGBl. II Nr. 124/2010

kundgemacht 27.04.2010 RIS↗
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (55. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (55. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2010× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 5322 § 0↗RIS↗
§ 58geändertAbs 1 Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, Z 3 lit a
in Kraft 12.10.2007 – 27.04.2010 · idF BGBl. II Nr. 275/2007 · danach: BGBl. II Nr. 124/2010 § 58↗RIS↗
in Kraft 28.04.2010 – 22.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 124/2010 · danach: BGBl. II Nr. 458/2010 § 58↗RIS↗
§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
1. Im Hinblick auf das Fahrzeug
a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse,
Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten 70 km/h,
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, auf Autobahnen und Autostraßen
ausgenommen Omnibusse, ........................... 70 80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ...................  80 km/h,
b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse, ......... 80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ................... 100 80 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
100 km/h,
c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind
Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind .......... 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h;
2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern
Anhängern ........................................ 10 km/h,
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4
Anhängern im Rahmen eines land- oder 25 km/h,
forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4  25 km/h,
b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,
Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten 25 km/h,
Punkte des Fahrzeuges hinausragender
Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden, ........  25 km/h,
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit. d angeführten Fällen
in der lit. d angeführten Fällen ................. 40 km/h,
d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen
Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch 60 km/h,
Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer auf Autobahnen und Autostraßen
in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten 70 km/h,
Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das
abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben
ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der
Fahrbahn laufen ..................................  60 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ...................  70 km/h,
e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen
Kraftwagenzügen .................................. 70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ................... 80 km/h,
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt
dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das 80 km/h,
Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960)
wenn die Summe der höchsten zulässigen 100 km/h,
Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht
übersteigt .......................................  80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h,
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers ............. 100 km/h,
h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 25 km/h,;
für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der
Bremsverzögerung vorliegt ........................  25 km/h;
3. im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3)
Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 25 km/h,
Abs. 3) ..........................................  25 km/h,
b) bei Langgutfuhren ................................ 50 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ................... 70 50 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
70 km/h,
c) bei Großviehtransporten .......................... 70 km/h,
auf Autobahnen ................................... 80 70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
d) bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten
Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür 25 km/h,
vorgesehenen gezogenen Geräten ...................  25 km/h,
e) bei Fahrten gemäß § 52 Abs. 5, sofern durch die
-- § 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als -- § 52 Abs. 5a,
20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der -- § 54 Abs. 2 sowie
Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist, Abs. 5a und -- beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen
§ 54 Abs. 2 ...................................... 25 km/h.
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.