BGBl. II Nr. 124/2010
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (55. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (55. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63bgeändertAbs 2
Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A
§ 63b.
(1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A sind auf Motorrädern durchzuführen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine im Sinne des § 18 Abs. 2 FSG auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern eingeschränkte Lenkberechtigung anstrebt.
(2) Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind von § 63a Abs. 2a ausgenommen; § 114 Abs. 3 KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Buchstaben “L” die Aufschrift “Fahrlehrer” angebracht sein muß. sind im Sinne des § 114 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.
(3) Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.