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BGBl. II Nr. 124/2010

kundgemacht 27.04.2010 RIS↗
Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (55. Novelle zur KDV 1967)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (55. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2010× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 5322 § 0↗RIS↗
§ 64ageändertAbs 3 Z 1, Z 2 (neu), Schlussteil, Tabelle, Z 3
in Kraft 08.09.1999 – 31.05.2010 · idF BGBl. II Nr. 308/1999 · danach: BGBl. II Nr. 124/2010 § 64a↗RIS↗
in Kraft 01.06.2010 – 18.01.2013 · idF BGBl. II Nr. 124/2010 · danach: BGBl. II Nr. 432/2011 § 64a↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Ausstattung einer Fahrschule
§ 64a.
(1) Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen.
(2) Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken, muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 1 000 m² verfügbar sein.
(3) Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung stehen:
1. für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG:
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.
2.
2. für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:
2.1 Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der wichtigsten
Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:
2.1.1 Klasse A:          dem Stand der Technik entsprechendes
2.1.1 Klasse A:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Kraftrades und über die Funktion von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner ein Reifenschnittmodell, ein Muster der geeigneten Bekleidung sowie ein Sturzhelm;
2.1.2 Klasse B:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial zur Demonstration der Beschaffenheit und Funktion einer hydraulischen Zweikreisbremsanlage (Scheiben- und Trommelbremse), der Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der elektrischen Anlage, der Lenkung, der Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der Wirkungsweise eines Benzin- und eines Dieselmotors sowie eines Katalysators und ein Reifenschnittmodell;
2.1.3. Klasse C, D
und E:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Lastkraftwagens, eines Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und eines Sattelanhängers bzw. eines Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit und Funktion aller für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Teile demonstriert werden können, insbesondere eines Dieselmotors, einer Einspritzpumpe, eines Turboladers und einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein Modell einer Anhängevorrichtung, einer Sattelkupplung und einer Zweileitungs- Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie ein Reifenschnittmodell und Anschauungsmaterial über Ladehilfen vorhanden sein; das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;
2.1.4 Klasse F:
dem Stand der Technik entsprechendes Anschauungsmaterial über den Aufbau eines Traktors unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen gemäß Punkt 2.1.3;
Anschauungsmaterial über den Aufbau 2.2
eines Kraftrades Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und über die Funktion
von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner 2.3
ein Reifenschnittmodell, ein Muster der Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde (Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.
geeigneten Bekleidung sowie ein 2.4
Sturzhelm; Anschauungsmaterial über typische Verkehrssituationen, in denen Krafträder von Lenkern von Kraftwagen übersehen werden können, insbesondere Kreuzungssituationen, in denen das Kraftrad von einem entgegenkommenden Linksabbieger übersehen werden kann, und Beispiele mit Blickabschattungen wie toter Winkel beim Außenspiegel eines Kraftwagens sowie Verdeckung durch A- B- und C- Säulen von Kraftwagen. Weiters Anschauungsmaterialien zur Illustration des Unterschiedes von dunkler zu heller Motorradbekleidung und Motorradfarben samt Erläuterung, wonach Farben mit hoher Lichtreflexion und hohem Kontrast zur Umgebung besser sichtbar sind.
2.1.2 Klasse B: dem Stand der Technik entsprechendes 3.
Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, Folien zur Demonstration Tageslichtprojektion, Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme, benützt werden.
der Beschaffenheit und Funktion einer
hydraulischen Zweikreisbremsanlage
(Scheiben- und Trommelbremse), der
Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der
elektrischen Anlage, der Lenkung, der
Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der
Wirkungsweise eines Benzin- und eines
Dieselmotors sowie eines Katalysators
und ein Reifenschnittmodell;
2.1.3. Klasse C, D und E: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Lastkraftwagens, eines
Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und
eines Sattelanhängers bzw. eines
Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit
und Funktion aller für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit wesentlichen Teile
demonstriert werden können, insbesondere
eines Dieselmotors, einer
Einspritzpumpe, eines Turboladers und
einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein
Modell einer Anhängevorrichtung, einer
Sattelkupplung und einer Zweileitungs-
Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie
ein Reifenschnittmodell und
Anschauungsmaterial über Ladehilfen
vorhanden sein; das Modell einer
Anhängevorrichtung oder einer
Sattelkupplung kann entfallen, wenn die
Fahrschule über ein Schulfahrzeug
verfügt, mit dem die Wirkungsweise
dieser Kupplung demonstriert werden
kann;
2.1.4 Klasse F:          dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Traktors unter sinngemäßer
Anwendung der Anforderungen gemäß
Punkt 2.1.3;
2.2  Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und
2.3  Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige
Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden
besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den
Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und
Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde
(Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die
Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch
Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische
Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.
3. Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion, Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme, benützt werden.
(4) Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:
… 3 unveränderte Absätze
1. Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.
2. Fahrübungen gemäß Abs. 2 können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
3. Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Abs. 3 Z 2.1.3) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.