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BGBl. II Nr. 143/2010

kundgemacht 21.05.2010 RIS↗
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010)
Kundmachung BGBl. II Nr. 143/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 25.05.2010 · idF BGBl. II Nr. 143/2010 § 38↗RIS↗

Stückprüfberichte

Paragraph 38,

Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3 bis 5 zu enthalten

  1. Ziffer eins
    Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste),
  2. Ziffer 2
    Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß Paragraph 32, Absatz 6,, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
  3. Ziffer 3
    eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob
    1. Litera a
      die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und
    2. Litera b
      die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und
    3. Litera c
      die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind,
    4. Litera d
      die für die vorgesehene Einsatz- und Navigationsart eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebstüchtig ist,
    5. Litera e
      der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist, und
    6. Litera f
      die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 12 bis 28 erfüllt sind,
  4. Ziffer 4
    die Feststellung, dass die Stückprüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann sowie
  5. Ziffer 5
    einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sowie die ordnungsgemäße Funktion der erforderlichen Ausrüstung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht).