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BGBl. II Nr. 17/2010

kundgemacht 14.01.2010 RIS↗
Änderung der Blutspenderverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 17/2010× zu BSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutspenderverordnung (BSV) 15 § 0↗RIS↗
§ 12aneu
in Kraft 15.01.2010 – 30.06.2010 · idF BGBl. II Nr. 17/2010 § 12a↗RIS↗

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist und dies gemäß Absatz eins, kundgemacht wurde, können bis zu einer Kundmachung nach Absatz 3
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Personen zur Spende herangezogen werden, wenn der Hämoglobinwert für Männer mindestens 13 g/100 ml und für Frauen mindestens 12 g/100 ml beträgt, und
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, Personen zur Spende herangezogen werden, deren Symptome einer grippeähnlichen Erkrankung seit sieben Tagen abgeklungen sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn ein Versorgungsengpass nach Absatz eins, nicht mehr besteht.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission über Kundmachungen nach Absatz eins, unter Angabe einer Begründung, warum das Ausmaß eines bereits eingetretenen oder drohenden Versorgungsengpasses die Abweichungen nach Absatz 2, erforderlich macht und nach welchen Kriterien diese bewertet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission auch über den Wegfall eines Versorgungsengpasses.