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BGBl. II Nr. 21/2010

kundgemacht 19.01.2010 RIS↗
Änderung der Arbeitsmittelverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsmittelverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 21/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) 2293 § 0↗RIS↗
§ 53bneu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. II Nr. 21/2010 § 53b↗RIS↗

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln

Paragraph 53 b,

  1. Absatz eins,Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
    1. Ziffer eins
      durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
  2. Absatz 2,Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
    2. Ziffer 2
      ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.
  3. Absatz 3,Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, ein Rückhaltesystem einzubauen.
  4. Absatz 4,Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
    1. Ziffer eins
      Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
    2. Ziffer 2
      Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.