Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 21/2010

kundgemacht 19.01.2010 RIS↗
Änderung der Arbeitsmittelverordnung und der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsmittelverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 21/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) 2293 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Z 7, Z 10 (aufgehoben), Z 11, Z 13, Z 16, Z 17 (aufgehoben); Abs 3 Z 3, Z 4 (neu); Abs 4
in Kraft 10.08.2002 – 31.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 313/2002 · danach: BGBl. II Nr. 21/2010 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2010 · idF BGBl. II Nr. 21/2010 § 7↗RIS↗
Abnahmeprüfung
§ 7.
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
a. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
b. Turmdrehkrane,
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
… 3 unveränderte Absätze
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
4. Fahrzeughebebühnen,
5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
6. kraftbetriebene Anpassrampen,
7. fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau),
10. Fahrtreppen, Fahrsteige,
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)
11. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
12. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
13. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 60 103/2003, auf Grund des aufgrund § 9 Eisenbahngesetz 1957 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
14. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
15. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
16. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),.
17. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
… 9 unveränderte Absätze
1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse. oder
4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 25 15 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 780 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 194/1994, Führungssystem, Prüfstelle, BGBl. Nr. 780/1996, Führungssystem, Steuereinrichtung, Zufuhr, Prüfstelle