Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)
BGBl. II Nr. 266/2010
Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
(Paragraph 90, Absatz 3, BHG 2013)
Paragraph 67,
- Absatz 2,Den haushaltsführenden Stellen obliegt mit der Freigabe auch die Buchung von Forderungen, sofern die Forderung einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 3 und des Paragraph 124, Absatz 6, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 7, anzuwenden.
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)
- Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2013 in Kraft)
§ 119neu
2. Abschnitt
Sachliche und rechnerische Prüfung
Umfang der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(Paragraph 113, Absatz eins, BHG 2013)
Paragraph 119,
- Absatz eins,Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen, sofern in Paragraph 120, nicht der Entfall der Prüfung oder der Ersatz der vollständigen Prüfung durch eine stichprobenweise Prüfung vorgesehen ist.
- Absatz 2,Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass dieser Beleg nur einmal zur Zahlung gelangt.
- Absatz 3,Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (Paragraph 11, UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem nochmaligen Zahlungsvollzug kommt.
- Absatz 4,Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
- Absatz 5,Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst
- Ziffer einsin Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
- Litera adie bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
- Litera bdie Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
- Litera cdie angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
- Litera ddie sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.
- Ziffer 2in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung des Bundes besteht.
- Ziffer 3in Fällen von Reiserechnungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) die Feststellung der oder des Vorgesetzten, dass die Angaben in der von der oder dem Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihr oder ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen.
- Absatz 6,Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass
- Ziffer einsdie angeführten Zahlenangaben glaubwürdig, vollständig und richtig sind,
- Ziffer 2geleistete An- und Vorauszahlungen in der Endabrechnung richtig berücksichtigt sind,
- Ziffer 3die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben und die sonstigen Rechnungsangaben vollständig vorhanden sind und
- Ziffer 4die Zahlungsbedingungen vereinbarungsgemäß ausgewiesen sind.
§ 120neu
Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(Paragraph 113, Absatz 5, BHG 2013)
Paragraph 120,
- Absatz eins,Auf Grund des Paragraph 116, Absatz eins, BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.
- Absatz 2,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach
- Ziffer einsdurch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
- Ziffer 2durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
- Absatz 3,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.
- Absatz 4,In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können. Diese vereinfachte Form der sachlichen Prüfung ist jedoch nur zulässig, wenn hiezu das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof hergestellt wurde.
- Absatz 5,Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn
- Ziffer einsZahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
- Ziffer 2bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.
§ 121neu
Betrauung mit der Prüfung und mit der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(Paragraph 113, Absatz 2 und 3 BHG 2013)
Paragraph 121,
- Absatz eins,Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Paragraph 122, sind Bedienstete zu betrauen,
- Ziffer einsdie alle Umstände (ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung) beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Beleges zu bescheinigen,
- Ziffer 2die nicht bereits über eine Anordnungsbefugnis verfügen oder die im jeweiligen Gebarungsfall ihre Anordnungsbefugnis nicht wahrnehmen und
- Ziffer 3bei denen auch sonst keine Zweifel an ihrer vollen Unbefangenheit (Paragraph 9,) bestehen.
- Absatz 2,Wenn nicht von einer Bediensteten oder einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.
- Absatz 3,Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer oder eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.
- Absatz 4,Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach Paragraph 122, kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte oder ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse sowie Haftungsregelungen festzulegen.
§ 122neu
Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(Paragraph 113, Absatz 4, BHG 2013)
Paragraph 122,
- Absatz eins,Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der oder dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich im HV-System zu bestätigen. Ist eine solche Bestätigung im HV-System wegen Fehlens der technisch-organisatorischen Voraussetzungen nicht möglich, ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit entweder direkt auf der Rechnung oder auf sonstigen mit der Rechnung in Zusammenhang stehenden Gebarungsunterlagen mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum zu bestätigen. Diese Vermerke sind der BHAG mit der Anordnung grundsätzlich elektronisch im HV-System oder in Papierform zu übermitteln.
- Absatz 2,Der Vermerk nach Absatz eins, darf erst bei vollständigem Vorhandensein aller Gebarungsunterlagen und nach erfolgter Prüfung dieser Gebarungsunterlagen angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (Paragraph 121,), sind der oder dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus der Geschäfts- oder Personaleinteilung ergibt.
- Absatz 3,Bei Zahlungsansprüchen des Bundes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Rechnungsausstellung. In diesem Fall ist ein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf einer vom Bund ausgestellten Rechnung nicht anzubringen.
- Absatz 4,Die Prüfung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erteilung der Anordnung auch ohne Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgen. Die Prüfung und Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung, nachzuholen und dem ausführenden Organ zur Kenntnis zu bringen. Bei Auszahlungen ist die nachträgliche Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedoch nur zulässig, wenn
- Ziffer einsdie Leistung bereits erbracht wurde,
- Ziffer 2die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Art nach bestimmt ist und der Höhe nach glaubhaft erscheint, und
- Ziffer 3die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte allenfalls zu Unrecht erhaltene Beträge in angemessener Frist rückzuerstatten oder rückzuverrechnen bereit und in der Lage ist und sonst keine Gründe dagegensprechen.
- Absatz 5,Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Bundesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüberhinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen ist durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten zu überprüfen.
§ 123neu
Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Paragraph 123,
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
§ 124neu
3. Abschnitt
Prüfung im Gebarungsvollzug
Umfang der Prüfung im Gebarungsvollzug
(Paragraph 114, Absatz eins und 2 BHG 2013)
Paragraph 124,
- Absatz eins,Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
- Absatz 2,Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe durch das HV-System beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
- Absatz 3,Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform und haben den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 zu entsprechen.
- Absatz 4,Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung, Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
- Absatz 5,Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese oder dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
- Absatz 6,Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen, wobei bei den Ziffer 9 bis 11 an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann:
- Ziffer einsRichtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben (Name und Anschrift, Firmenbuchnummer, UID-Nummer, Bankverbindung),
- Ziffer 2Richtigkeit der angeordneten Zahlungs- und Verrechnungsbeträge,
- Ziffer 3Richtigkeit der Verrechnungskontierung hinsichtlich der Konten einschließlich der Rechnungskreise,
- Ziffer 4Zahlungsbedingungen (Fälligkeitstermine, Zahlungsfristen, Skonto),
- Ziffer 5Aufrechnungsmöglichkeit gegen eine Forderung des Bundes nach Paragraph 100, (Einleitung eines Eilnachrichtenverfahrens),
- Ziffer 6Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagswerte,
- Ziffer 7Vorhandensein der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach Paragraph 122, Absatz eins, sowie die Prüfung der Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel nach Paragraph 10, Absatz eins,,
- Ziffer 8Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in die Liegenschafts-, Inventar- oder Vorratsaufschreibungen,
- Ziffer 9Bezugnahme auf eine Mittelvormerkung,
- Ziffer 10Anordnungsbefugnis unter Beachtung des finanziellen Wirkungsbereichs der haushaltsführenden Stelle, sowie
- Ziffer 11Prüfung des tatsächlichen Bestehens der Anordnungsbefugnis der jeweiligen Anordnungsbefugten oder des jeweiligen Anordnungsbefugten.
- Absatz 7,Von einer vollständigen Prüfung nach Absatz 6, ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen, wobei vom HV-System die Transaktionen nach folgenden festgelegten Grundsätzen auszuwählen sind, die das Ausmaß der Prüfung festlegen:
- Ziffer einsWenn der Anordnungsbetrag von 100 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 4% wahrzunehmen.
- Ziffer 2Wenn der Anordnungsbetrag von 250 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 10% wahrzunehmen.
- Ziffer 3Wenn der Anordnungsbetrag von 500 Euro nicht erreicht wird, ist die vollständige Prüfung im Ausmaß von 30% wahrzunehmen.
Bei Vorliegen eines Anordnungsbetrages ab 500 Euro ist die vollständige Prüfung nach Absatz 6, im Ausmaß von 100% vorzunehmen. Die angeführten Prozentsätze stellen Untergrenzen dar, die jedenfalls einzuhalten sind. - Absatz 8,Die vom HV-System nicht zur vollständigen Prüfung vorgeschlagenen Belege nach Absatz 7, sind von der BHAG nur auf das Vorhandensein der Auszahlungsanordnung im HV-System und des dazugehörigen verrechnungsrelevanten Beleges, auf die Übereinstimmung des Betrages der Auszahlungsanordnung mit dem Betrag des dazugehörigen Beleges sowie auf die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu prüfen und anschließend zu buchen.
- Absatz 9,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien in Bezug auf die Erhöhung der Prozentsätze nach Absatz 7, Ziffer eins bis Ziffer 3, erlassen.
- Absatz 10,Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der BHAG laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
- Absatz 11,Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (zB Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- und Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (zB Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der BHAG vorzunehmen.
§ 125neu
Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug
(Paragraph 114, Absatz 2, BHG 2013)
Paragraph 125,
- Absatz eins,Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
- Absatz 2,Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
§ 126neu
Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
Paragraph 126,
Anordnungen, die den Vorschriften entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Bei Anordnungen im HV-System erfolgt die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsreferentin oder den Buchhaltungsreferenten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der Buchhaltungsreferentin oder dem Buchhaltungsreferenten ein Vollzugsvermerk anzubringen.
§ 127neu
Aufforderung zur Berichtigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
Paragraph 127,
- Absatz eins,Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nach Paragraph 87, Absatz 6, BHG 2013 grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die BHAG selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die BHAG das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.
- Absatz 2,Trägt das anordnende Organ den Einwänden der BHAG nach Absatz eins, erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die BHAG hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information des haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat die BHAG über jeden Beharrungsfall einen schriftlichen Bericht zu verfassen und dem Bericht Kopien der relevanten Belege anzuschließen. Von der erfolgten Mitteilung ist das zuständige haushaltsleitende Organ durch Übermittlung einer Abschrift zu informieren.
§ 132neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 132,
- Absatz eins,Organe des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BHG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, haben die Paragraphen 86, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 7 bis Ziffer 8, 87, Absatz eins bis 3, 89, 90 Absatz eins bis 5, 92, 93 Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 94 bis 96 BHV 2013 und die Bestimmung des Paragraph 79, BHV 2009 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,, vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Bezug auf die Paragraphen 87, Absatz 3, 94, Absatz 5 und Paragraph 95, Ziffer eins, BHV 2013 statt der „zeitlich abgegrenzten Personalkosten“ bzw. der „zeitlich abgegrenzten Kosten“ „kalkulatorische Personalkosten“ bzw. „Kosten“ anzusetzen sind. Dieselben Organe des Bundes können die angeführten Bestimmungen mit derselben Maßgabe auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 anwenden.
- Absatz 2,Organe des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BHG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, können für den Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung nach Paragraph 91, Absatz 2 und 3 BHV 2013 anwenden. Diese vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung kann von diesen Organen auch bereits vor dem 1. Jänner 2011 angewendet werden.
- Absatz 3,Für die Kosten- und Leistungsrechnung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen der Kosten- und Leistungsrechnung nach den Paragraphen 85 bis 95 BHV 2013 anzuwenden.
- Absatz 4,Für die Verrechnung der Haushaltsführung sind, insoweit der Pilotbetrieb im Finanzjahr 2011 und der Parallelbetrieb im Finanzjahr 2012 betroffen ist, die Bestimmungen des 4. Teiles der BHV 2013 (Paragraphen 37 bis 84) anzuwenden.
- Absatz 5,Haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BHG 2013 haben als Vorarbeiten zur Erstellung der Eröffnungsbilanz jedenfalls vor dem 31. Dezember 2012 eine Inventur nach der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, durchzuführen.
- Absatz 6,Haushaltsführende Stellen können die lineare Abschreibung nach Paragraph 49, BHV 2013, sofern die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, auch bereits vor dem 1. Jänner 2012 anwenden.