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BGBl. II Nr. 279/2010

kundgemacht 31.08.2010 RIS↗
Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 279/2010× zu HausarrestV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 279/2010 § 5↗RIS↗

Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests werden mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird.
  2. Absatz 2,Die zu überwachende Person hat die Ermächtigung zu erteilen, dass fällige Beträge von einem Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mittels Lastschrift eingezogen werden (Einziehungsermächtigung), es sei denn, dass die Einbringung der Kosten auf andere Weise zweckentsprechender sichergestellt werden kann.