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BGBl. II Nr. 297/2010

kundgemacht 15.09.2010 RIS↗
Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, der Reservenmeldungsverordnung und der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Ordnungsnormenausweis-Verordnung, die Reservenmeldungsverordnung und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reservenmeldungsverordnung (ResV) 4 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 (aufgehoben); Abs 4
in Kraft 01.01.1995 – 15.09.2010 · idF BGBl. Nr. 970/1994 · danach: BGBl. II Nr. 297/2010 § 2↗RIS↗
in Kraft 16.09.2010 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 297/2010 · danach: BGBl. II Nr. 235/2025 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
1. bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erläutern;
2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
3. versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.
(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes und der Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)
(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzumerken. Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.
Anmerkung
Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2010 lautet: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“.