BGBl. II Nr. 299/2010
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5.
(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,182 1,193 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.