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BGBl. II Nr. 3/2010

kundgemacht 01.01.2010 RIS↗
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 3/2010× zu Staatsbürgerschaftsverordnung 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 535 § 0↗RIS↗
§ 17geändert
in Kraft 10.08.1985 – 01.01.2010 · idF BGBl. Nr. 329/1985 · danach: BGBl. II Nr. 3/2010 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 3/2010 § 17↗RIS↗
§ 17.
Ist nachgewiesen, daß die zu verzeichnende Person die Staatsbürgerschaft besitzt, nicht aber, wodurch sie diese erworben hat, so genügt es, wenn weitere nach § 14 erforderliche Feststellungen nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand getroffen werden können, in der Staatsbürgerschaftsevidenz die Umstände und Unterlagen festzuhalten, durch welche dieser Nachweis erbracht worden ist. Tritt ein Wechsel in der Evidenzstelle ein (zB weil eine Gemeinde einem Gemeindeverband angeschlossen wird oder aus einem solchen ausscheidet), so sind die hievon betroffenen Karteiblätter samt den dazugehörenden Unterlagen der nunmehr nach § 49 Abs. 2 StbG zuständigen Evidenzstelle zu übergeben.