BGBl. II Nr. 3/2010
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
Zu den §§ 54 und 55 § 53 Z 1 StbG
§ 34.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Evidenzstelle eine Ausfertigung oder Abschrift des Bescheides samt den nach § 9 erforderlichen Angaben übersendet wird.
(3) Wird ein Bescheid vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben oder auf sonstigem Wege aus dem Rechtsbestand entfernt, so hat dies die Landesregierung der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn kein neuer Bescheid erlassen wird.