Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 350/2010

kundgemacht 12.11.2010 RIS↗
Änderung der Zulassungsstellenverordnung (5. Novelle zur ZustV)
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (5. Novelle zur ZustV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 350/2010× zu ZustV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassungsstellenverordnung (ZustV) 27 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 31.12.1998 – 12.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 464/1998 · danach: BGBl. II Nr. 350/2010 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 13.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 350/2010 § 5↗RIS↗
Kennzeichnung
§ 5.
Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) entsprechenden Tafel zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel ist auf einem weißen, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. Weiters kann in In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.
Schlagworte
Schaufenster