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BGBl. II Nr. 356/2010

kundgemacht 22.11.2010 RIS↗
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachung BGBl. II Nr. 356/2010× zu Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 23.11.2010 · idF BGBl. II Nr. 356/2010 § 12↗RIS↗

Stimmzettel

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat unverzüglich nach Feststellung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu beinhalten hat.
  2. Absatz 2,Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist von der Wahlkommission unter Beachtung der Anzahl der Wahlvorschläge festzulegen.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervor gehen.