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BGBl. II Nr. 416/2010

kundgemacht 13.12.2010 RIS↗
Tagbauarbeitenverordnung – TAV sowie Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Arbeiten im Tagbau (Tagbauarbeitenverordnung - TAV) erlassen wird und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 416/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 368/1998 · danach: BGBl. II Nr. 416/2010 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 31.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 416/2010 · danach: BGBl. II Nr. 3/2011 § 1↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. Nr. 253/1955, II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)