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BGBl. II Nr. 430/2010

kundgemacht 16.12.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2010× zu Außergewöhnliche Belastungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Außergewöhnliche Belastungen 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 29.06.1996 – 16.12.2010 · idF BGBl. Nr. 303/1996 · danach: BGBl. II Nr. 430/2010 § 1↗RIS↗
in Kraft 17.12.2010 – 13.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 430/2010 · danach: BGBl. II Nr. 11/2023 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- – bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) oder
- bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),
so sind die in – ohne Anspruch auf den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder
– bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.