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BGBl. II Nr. 430/2010

kundgemacht 16.12.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2010× zu Außergewöhnliche Belastungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Außergewöhnliche Belastungen 3 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.12.2001 – 16.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 416/2001 · danach: BGBl. II Nr. 430/2010 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 17.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 430/2010 § 7↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 7.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden:
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
(2) Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.
(4) § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2010 sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.