BGBl. II Nr. 449/2010
Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.