BGBl. II Nr. 45/2010
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1
§ 2.
(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden – solange vorrätig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 – nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit cremefarbenem einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und einer Plastikfolie über der Seite 2 im Umfang von 24 Seiten, ausgestellt. Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.
(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.