Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 45/2010

kundgemacht 05.02.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2010× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 29 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 09.01.2002 – 05.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 6/2002 · danach: BGBl. II Nr. 45/2010 § 5↗RIS↗
in Kraft 06.03.2010 – 01.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 45/2010 · danach: BGBl. II Nr. 326/2021 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach Wahl des Antragstellers mit oder ohne Datenträger (§ 3 Abs. 4 Passgesetz 1992) nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.
(2) Auf der Rückseite des Personalausweises dürfen über der maschinenlesbaren Zone in einem Feld im Hochformat mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm Angaben zum Hersteller und die Chargennummer aufgebracht werden.