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BGBl. II Nr. 45/2010

kundgemacht 05.02.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 45/2010× zu PassV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Passverordnung (PassV) 29 § 0↗RIS↗
§ 6ageändertAbs 1; Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 3 bis Z 6
in Kraft 16.06.2006 – 05.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 222/2006 · danach: BGBl. II Nr. 45/2010 § 6a↗RIS↗
in Kraft 06.03.2010 – 31.12.2012 · idF BGBl. II Nr. 45/2010 · danach: BGBl. II Nr. 450/2012 § 6a↗RIS↗
Amtliche Vermerke
§ 6a.
Auf (1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den Seiten „Amtliche Vermerke“ können auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden: technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
2. akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
2 3. nachträglich erlangte akademische Grade;
3 4. medizinische Implantate;
4 5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
5 6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.