BGBl. II Nr. 45/2010
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6ageändertAbs 1; Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 3 bis Z 6
Amtliche Vermerke
§ 6a.
(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
2. akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.