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BGBl. II Nr. 483/2010

kundgemacht 29.12.2010 RIS↗
Sprengmittellagerverordnung – SprLV
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Lager für Schieß- und Sprengmittel (Sprengmittellagerverordnung – SprLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 483/2010× zu SprLV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittellagerverordnung (SprLV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. II Nr. 483/2010 § 12↗RIS↗

Zulässigkeit von Ausnahmen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Auf Antrag kann die Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen, bewilligen, wenn durch andere, gleichwertige Vorkehrungen, wie etwa bauliche Maßnahmen, die sichere Lagerung gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind (wie Beschreibung des Sprengmittellagers in darstellender und planlicher Art, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke innerhalb des Sicherheitsabstandes eingezeichnet sind), anzuschließen.